Handwerker verfliest die Wand eines halb fertigen Badezimmers, davor eine freistehende weiße Badewanne, daneben Schutzfolie und Werkzeug auf dem Boden
Beim Steuerbonus zählt die Arbeit im Bad, nicht das Material. Das Bild ist ein Symbolbild, mit KI erstellt.

Drei Wege zum Steuerabzug: Selbstnutzer, Vermieter, barrierefreier Umbau

Welche Regel für Ihre Badsanierung gilt, entscheidet die Nutzung des Bads. Wer im eigenen Zuhause saniert, nutzt die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG: Sie wirkt nur auf den Arbeitslohn, dafür direkt auf die Steuerschuld. Wer eine vermietete Wohnung saniert, setzt die komplette Badsanierung als Erhaltungsaufwand bei den Werbungskosten ab, Material eingeschlossen. Und wer das Bad wegen Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit umbauen muss, kann die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen, ebenfalls mit Material. Die drei Wege schließen sich für dieselben Kosten gegenseitig aus: Was als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurde, kann nicht zusätzlich in den Steuerbonus. Deshalb lohnt es sich, den passenden Weg vor der Beauftragung festzulegen, nicht erst in der Steuererklärung.

Diese Bad-Arbeiten erkennt das Finanzamt an

Eine Badsanierung besteht aus vielen Einzelschritten, und fast alle sind lohnintensiv. Genau das ist die gute Nachricht für den Steuerbonus: Begünstigt ist der Arbeitslohn, dazu rechnet die Finanzverwaltung auch Fahrt- und Maschinenkosten sowie die Entsorgung als Nebenleistung. Nicht begünstigt ist das Material. Aus unseren Badsanierungen in Frankfurt lässt sich das typische Bild so sortieren:

Position der BadsanierungCharakterSteuerbonus nach § 35a
Demontage und Entsorgung des alten Badsfast reiner Lohnja, als Arbeitskosten
Leitungen, Elektrik, Abdichtungüberwiegend Lohnja, Lohnanteil
Fliesen- und MalerarbeitenLohn plus Materialnur der Lohnanteil
Wanne, Dusche, WC, Armaturen, Möbelüberwiegend Materialnur der Einbau-Lohn
Planung durch den ausführenden BetriebLohnja, als Teil der Handwerkerleistung

Die Folge aus dieser Tabelle: Bei einer Badsanierung macht der Arbeitslohn regelmäßig einen erheblichen Teil der Rechnung aus. Wie groß die Gesamtsumme wird und woraus sie sich zusammensetzt, zeigt der Beitrag zu den Kosten einer Badsanierung. Für die Steuer zählt aber nicht die Summe, sondern wie sauber die Rechnung Lohn und Material trennt. Dazu gleich mehr.

So rechnet der Steuerbonus nach § 35a EStG

Die Regel steht in § 35a EStG: Für Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro im Jahr. Der Höchstbetrag ist also ausgeschöpft, sobald der Lohnanteil Ihrer Rechnungen 6.000 Euro im Jahr erreicht. Drei Eigenschaften machen den Bonus wertvoller, als er klingt:

  • Er wirkt direkt auf die Steuerschuld. Anders als Werbungskosten mindert er nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern die Steuer selbst. 20 Prozent des Lohnanteils bekommen Sie unabhängig vom Steuersatz.
  • Er gilt pro Jahr, nicht pro Projekt. Jedes Kalenderjahr beginnt der Höchstbetrag neu. Das eröffnet bei großen Sanierungen Spielraum über den Jahreswechsel.
  • Er gilt für Eigentümer und Mieter. Voraussetzung ist nur, dass die Arbeiten im eigenen Haushalt ausgeführt werden, also im Bestand. Ein Neubau fällt nicht darunter, denn das Gesetz nennt ausdrücklich Renovierung, Erhaltung und Modernisierung.

Zwei Ausschlüsse stehen ebenfalls im Gesetz. Erstens: Öffentlich geförderte Maßnahmen, für die ein zinsverbilligtes Darlehen oder ein steuerfreier Zuschuss fließt, sind vom Bonus ausgenommen. Zweitens: Was bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurde, kann nicht noch einmal angesetzt werden. Der Bonus ist der Weg für das selbst genutzte Bad ohne Förderung.

Rechnung und Zahlung: hier scheitern die meisten Anträge

Das Gesetz knüpft den Steuerbonus an zwei formale Bedingungen: Sie brauchen eine Rechnung, und die Zahlung muss auf das Konto des Handwerksbetriebs erfolgen. Barzahlung ist ausgeschlossen, auch gegen Quittung. Als Nachweis genügt der Kontoauszug mit der Abbuchung. Die dritte Bedingung steht nicht im Gesetz, sondern in der Praxis der Finanzämter: Der Lohnanteil muss aus der Rechnung hervorgehen. Weist die Rechnung nur eine Pauschalsumme aus, kann das Finanzamt den begünstigten Anteil nicht erkennen und streicht den Bonus im Zweifel ganz.

Deshalb gehört die Rechnungsfrage in das Gespräch vor der Beauftragung: Bitten Sie den Betrieb, Arbeits-, Fahrt- und Entsorgungskosten getrennt vom Material auszuweisen. Seriöse Sanierungsbetriebe kennen diese Anforderung. Beim Zeitpunkt gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung, nicht der Ausführung. Nach dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9. November 2016 werden Abschlagszahlungen anerkannt, wenn dafür eine Rechnung mit entsprechender Aufteilung vorliegt. Wer eine große Badsanierung über den Jahreswechsel plant, kann den Höchstbetrag so in zwei Jahren nutzen. Vorsicht vor der Abkürzung: Eine eigenmächtige Überweisung vor Jahresende ohne Rechnung hat das Finanzgericht Düsseldorf 2024 nicht anerkannt. Ohne Abschlagsrechnung kein Abzug.

Vermietetes Bad: Werbungskosten statt Steuerbonus

Für ein Bad in einer vermieteten Wohnung gilt ein anderes, meist günstigeres Regime. Die Badsanierung ist dort in der Regel Erhaltungsaufwand: Sie erhält oder erneuert etwas, das schon da war. Erhaltungsaufwand ist komplett als Werbungskosten absetzbar, Material eingeschlossen, wahlweise sofort im Jahr der Zahlung oder gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt. Der Steuerbonus nach § 35a spielt hier keine Rolle, denn er ist ausgeschlossen, soweit Kosten Werbungskosten sind.

Eine Falle müssen frisch gebackene Vermieter kennen: die 15-Prozent-Grenze. Wer eine Immobilie kauft und innerhalb der ersten drei Jahre netto mehr als 15 Prozent des Gebäudewerts in Instandsetzung und Modernisierung steckt, dessen gesamte Kosten gelten als anschaffungsnahe Herstellungskosten und wirken nur noch über die Abschreibung, also über Jahrzehnte. Der Bundesfinanzhof zählt seit 2016 sogar reine Schönheitsreparaturen in diese Grenze hinein. Eine Badsanierung kurz nach dem Kauf kann die Schwelle allein reißen, und die Grenze wirkt als Klippe: Ein Euro zu viel, und alles kippt. Ob Ihre geplante Sanierung eine Erhaltung oder schon eine Standardhebung ist, hängt vom Einzelfall ab. Diese Abgrenzung gehört zum Steuerberater, nicht zum Handwerker. Wie sich die Begriffe grundsätzlich unterscheiden, erklärt der Beitrag zu Sanierung, Renovierung und Modernisierung.

Barrierefreier Badumbau als außergewöhnliche Belastung

Der dritte Weg betrifft Bäder, die aus gesundheitlichen Gründen umgebaut werden: bodengleiche Dusche nach einer Erkrankung, unterfahrbarer Waschtisch, breitere Tür für den Rollstuhl. Ist der Umbau wegen Krankheit oder Behinderung notwendig, erkennen die Finanzgerichte die Kosten als außergewöhnliche Belastung an. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat das bereits 2014 für den Umbau zur behindertengerechten Dusche entschieden. Der Bundesfinanzhof hat die Linie geschärft: Der Abzug gehört vollständig in das Jahr der Zahlung und darf nicht auf mehrere Jahre verteilt werden. Und er zog 2022 die Grenze beim behindertengerechten Gartenumbau, weil nur der existenznotwendige Wohnbereich zählt. Das Bad gehört zum existenznotwendigen Wohnbereich.

Der Vorteil dieses Wegs: Anders als beim Steuerbonus zählt hier auch das Material, und es gibt keinen Höchstbetrag. Abgezogen wird allerdings die zumutbare Belastung nach § 33 EStG, je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 und 7 Prozent der Einkünfte, außerdem Zuschüsse wie der der Pflegekasse. Für den Anteil, der an der zumutbaren Belastung scheitert, lässt die Finanzverwaltung den Lohnanteil noch in den Steuerbonus nach § 35a wandern. Wichtig ist der Nachweis der Notwendigkeit, etwa durch Pflegegrad oder ärztliche Bescheinigung, und zwar bevor gebaut wird. Wie ein barrierefreies Bad geplant wird und welche Ausstattung sich bewährt, zeigt der Beitrag zum barrierefreien Bad.

Was Sie aus diesem Beitrag mitnehmen

  • Im selbst genutzten Zuhause wirkt der Steuerbonus nach § 35a EStG: 20 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1.200 Euro pro Jahr, direkt von der Steuerschuld. Material zählt nicht.
  • Ohne Rechnung mit erkennbarem Lohnanteil und ohne Überweisung gibt es keinen Bonus. Die Aufteilung der Rechnung gehört ins Gespräch vor der Beauftragung.
  • Es zählt das Jahr der Zahlung. Mit Abschlagsrechnungen über den Jahreswechsel lässt sich der Höchstbetrag zweimal nutzen, eigenmächtige Vorauszahlungen ohne Rechnung scheitern.
  • Vermieter setzen die komplette Badsanierung als Erhaltungsaufwand ab, müssen aber in den ersten drei Jahren nach dem Kauf die 15-Prozent-Grenze im Blick behalten.
  • Der medizinisch notwendige Badumbau ist als außergewöhnliche Belastung absetzbar, inklusive Material. Öffentliche Zuschüsse und der Steuerbonus schließen sich für dieselbe Maßnahme aus.

Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Steuerberatung. Wie Ihr konkreter Fall zu würdigen ist, klärt Ihr Steuerberater. Was die Badsanierung selbst angeht: Die plant und baut Atlas Projects, zum Festpreis und mit einer Rechnung, über die Sie vorher mit uns sprechen können.

Service-ÜbersichtZur Leistung: Badsanierung

Häufige Fragen
zum Thema.

Kann man ein neues Bad von der Steuer absetzen?

Ja, aber im selbst genutzten Zuhause nur die Arbeitskosten. Das Finanzamt zieht 20 Prozent des Lohnanteils der Handwerkerrechnung direkt von der Einkommensteuer ab, höchstens 1.200 Euro pro Jahr (§ 35a EStG). Material wie Wanne, Fliesen oder Armaturen zählt nicht. Bei vermieteten Wohnungen ist dagegen die komplette Badsanierung als Erhaltungsaufwand absetzbar, inklusive Material.

Kann ich Handwerkerleistungen auf 3 Jahre verteilen?

Nicht nachträglich, aber über den Zahlungszeitpunkt. Es zählt das Jahr, in dem bezahlt wurde, nicht das Jahr der Ausführung. Wer eine große Badsanierung über den Jahreswechsel legt und Abschlagsrechnungen mit ausgewiesenem Lohnanteil bezahlt, nutzt den Höchstbetrag von 1.200 Euro in zwei Jahren. Eine eigenmächtige Vorauszahlung ohne Rechnung erkennt das Finanzamt nicht an.

Kann ich Renovierungskosten absetzen?

Im selbst genutzten Zuhause nur den Arbeitslohn über den Steuerbonus nach § 35a EStG. Vermieter setzen Renovierungskosten komplett als Werbungskosten ab. Vorsicht in den ersten drei Jahren nach dem Kauf einer vermieteten Immobilie: Übersteigen die Nettokosten 15 Prozent des Gebäudewerts, wirken sie nur noch über die Abschreibung, also über Jahrzehnte verteilt.

Zählt der Badumbau mit Pflegegrad als außergewöhnliche Belastung?

Wenn der Umbau wegen Krankheit oder Behinderung notwendig ist, ja. Dann zählt ausnahmsweise auch das Material, nicht nur der Lohn. Das Finanzamt zieht eine zumutbare Belastung ab, die je nach Einkommen und Familienstand zwischen 1 und 7 Prozent liegt (§ 33 EStG), außerdem werden Zuschüsse der Pflegekasse abgezogen. Den Nachweis liefern Pflegegrad, ärztliche Bescheinigung oder das Gutachten des Medizinischen Dienstes.

Geht der Steuerbonus trotz Förderung?

Nicht für dieselbe Maßnahme. Das Gesetz schließt öffentlich geförderte Maßnahmen, für die ein zinsverbilligtes Darlehen oder ein steuerfreier Zuschuss fließt, vom Steuerbonus aus. Wer also den Pflegekassen-Zuschuss oder einen Förderkredit für den Badumbau nutzt, kann für genau diese Arbeiten nicht zusätzlich § 35a ansetzen. Für getrennt beauftragte, nicht geförderte Arbeiten bleibt der Bonus möglich.